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Vertrag per Handschlag?

Eingetragen von auf 1. Oktober 2009 – 07:302 Kommentare
Vertrag per Handschlag?

Wer hat das noch nicht erlebt? Eine wichtige Vereinbarung wurde nur per Handschlag abgeschlossen. Später will der vorher so vertrauenswürdige Vertragspartner nichts mehr davon wissen. Er behauptet, dass der Vertrag ungültig sei, weil nichts Schriftliches vereinbart wurde. Wie ist das wirklich?

Bis auf ganz wenige Spezialfälle (z.B. Schenkungen zwischen Ehegatten) können Verträge in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden. Nicht nur ein Handschlag, auch ein mündliches OK, ein kurzes Kopfnicken oder irgendein anderes Zeichen reichen zur rechtsgültigen Besiegelung einer Vereinbarung aus.

Das ist bequem, hat aber einen großen Haken. Wenn der Vertragspartner in weiterer Folge den Vertrag nicht einhält, bleibt als letzter Ausweg oft nur die klagsweise Durchsetzung der eigenen Ansprüche vor Gericht. Aussichten auf Erfolg hat dabei nur, wer seine Ansprüche auch beweisen kann. Spätestens als Beweis vor Gericht ist eine schriftliche Vereinbarung daher Goldes wert. Ohne schriftliche Vereinbarung kann das Gericht nur aufgrund anderer Beweismittel, z.B. Zeugenaussagen zu einem Urteil kommen. Der Ausgang des Verfahrens hängt dann von vielen Faktoren wie dem Erinnerungsvermögen, der Detailgetreue der Aussagen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen ab.

Für die Prozessparteien ist diese Unsicherheit mit hohem Einsatz verbunden. Wenn die klagende Partei verliert, bleibt sie auf ihrer Forderung sitzen. Wenn die beklagte Partei verliert, muss sie die Forderung des Klägers erfüllen. In beiden Varianten muss die unterlegene Partei zusätzlich die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

Fazit

Vereinbarungen ohne schriftlichen Vertrag sind zwar gültig, aber viel zu oft nichts wert. Die Praxis zeigt klar: Wer auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtet, hat deutlich öfter Rechtsprobleme und steigt im Problemfall meistens schlechter aus.

Mag. Peter Harlander
Rechtsanwalt in Salzburg

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2 Kommentare »

  • suit sagt:

    Wie siehts mit schriftlichen Verträgen aus, von denen nur Kopien existieren – aber keine Originale?

  • In der Regel sind Kopien keine Problem. Sehr viele Urkunden werden bei Gericht nur in Kopie vorgelegt. Wenn es aber hart auf hart geht und der begründete Verdacht der Manipulation im Raum steht, kann eine Kopie unter Umständen zu wenig sein, um eigene Ansprüche zu beweisen bzw. um fremde Ansprüche abzuwehren.

    Mit besten Grüßen

    Peter Harlander