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Absicherung des Partners

Eingetragen von auf 20. Oktober 2009 – 07:00Kein Kommentar
Absicherung des Partners

Der Ehemann ist unter tragischen Umständen verstorben. Testament gab es keines, da ohnehin alles seine Ehefrau erben sollte. Doch während der Abhandlung der Verlassenschaft stellt sich heraus, dass seine Kinder aus erster Ehe zwei Drittel seines Vermögens erben. Bei einem ähnlichen Fall ohne Testament, haben die Eltern einer jung verstorbenen Ehefrau einen großen Teil der Erbschaft erhalten. Kann das richtig sein?

Entgegen der landläufigen Meinung werden die Ehegatten mit der Eheschließung nicht automatisch die Universalerben des jeweils anderen. Ohne letztwillige Verfügung gilt weiterhin die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht eine andere Regelung vor.

Wenn Kindern des Verstorbenen oder deren Nachkommen vorhanden sind, erhalten diese insgesamt zwei Drittel und der Ehepartner nur ein Drittel des Nachlasses. Wenn keine Kinder des Ehegatten bzw. deren Nachkommen, aber die Eltern, Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen vorhanden sind, erhalten diese nach einem komplizierten Schema insgesamt bis zu einem Drittel und der Ehepartner mindestens zwei Drittel der Erbschaft. Nur wenn keiner der aufgezählten Verwandten mehr am Leben ist, wird der Ehepartner auch ohne letztwillige Verfügung zum Alleinerben.

Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben überhaupt kein gesetzliches Erbrecht und gehen daher im Todesfall ihres Partners ohne letztwillige Verfügung vollkommen leer aus.

Fazit

Wer den Ehepartner oder seinen nichtehelichen Partner als Alleinerben einsetzen will, sollte unabhängig vom eigenen Alter umgehend ein Testament erstellen. Damit lassen sich Ansprüche anderer Personen bis auf den Pflichtteil ausschließen. Wird die gegenseitige Absicherung durch ein Testament übersehen, führt das zu großen Vermögensnachteilen des länger lebenden Partners.

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