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Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarfs

Eingetragen von auf 4. November 2009 – 07:00Kein Kommentar
Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarfs

Die Kinder sind erwachsen geworden und möchten während des Studiums in den eigenen vier Wänden wohnen. Am liebsten in der kleinen Eigentumswohnung, die die Eltern vor einigen Jahren gekauft haben. Eigentlich kein Problem, wäre diese nicht vermietet. Den Mietern gefällt die Wohnung auch. Sie wollen daher unter keinen Umständen früher ausziehen. Alle fragen sich nun, ob der Vermieter das Mietverhältnis vorzeitig auflösen kann.

Vor Ablauf der vertragsgemäßen Dauer des Mietverhältnisses darf der Vermieter dieses nur aus wichtigem Gründen auflösen. Im Gesetz sind die wichtigen Gründe, die eine derartige Auflösung gestatten, beispielhaft angeführt. Neben Gründen wie der Nichtbezahlung der Miete oder unzumutbaren Verhaltens des Mieters findet sich dort auch die Möglichkeit zur Auflösung wegen Eigenbedarfes, also des dringenden Bedarfs des Vermieters für sich selbst oder Verwandte in gerader Linie (z.B. Eltern, Kinder, Enkelkinder).
Als Schutz für den Mieter ist bei einer Eigenbedarfskündigung abhängig von der genauen Konstellation in einigen Fällen eine Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters vorgesehen oder dem Mieter eine Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen.

Bis vor kurzem haben die Gerichte eine Kündigung wegen Eigenbedarfes nur in Ausnahmefällen zugelassen. Mittlerweile hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsprechung etwas zugunsten des Vermieters gelockert. Nunmehr kann jedes wichtige persönliche oder wirtschaftliche Interesse, das nur durch die Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann, als Kündigungsgrund herangezogen werden.

Fazit

Wer ein Mietobjekt für sich selbst oder bestimmte nahe Verwandte benötigt, kann den Mietvertrag unter Umständen wegen Eigenbedarfs auflösen. Dabei sind jeweils alle Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen.

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